Erforderlich sei, dass ein objektiver Tatverdacht bestehe und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt werde, die Straftat zu begehen. Es fehle an einem Tatverdacht, wenn eine Person nicht vorbestraft sei, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei und nichts auf eine Veranlagung hindeute, Delikte zu begehen.