293 StPO hielt das Bundesgericht sodann mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, dass der Gerichtshof bei der Entscheidung, ob die Ermittlungen "im Wesentlichen passiv" gewesen seien, die Gründe prüfe, welche der verdeckten Operation zugrunde lägen und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt hätten. Erforderlich sei, dass ein objektiver Tatverdacht bestehe und dass die beschuldigte Person nicht unter Druck gesetzt werde, die Straftat zu begehen.