Es müsse ihm gestattet sein, sein Kaufinteresse und auch seine Bereitschaft zur Bezahlung eines marktüblichen Preises darzutun (E. 3c/bb). Zum Mass der zulässigen Einwirkung vor der Tatbegehung gemäss Art. 293 StPO hielt das Bundesgericht sodann mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, dass der Gerichtshof bei der Entscheidung, ob die Ermittlungen "im Wesentlichen passiv" gewesen seien, die Gründe prüfe, welche der verdeckten Operation zugrunde lägen und das Verhalten der Behörden, die sie durchgeführt hätten.