293 Abs. 4 i.V.m. Art. 298c Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum V-Mann in BGE 124 IV 34 entschieden, dass der verdeckte Ermittler nicht vollkommen passiv bleiben müsse. Vielmehr müsse es diesem erlaubt sein, auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses hinzuwirken. - 11 -