Mündliche Anordnungen sollten die absolute Ausnahme sein, namentlich wenn Gefahr in Verzug ist; auch mündliche Anordnungen sind nachträglich schriftlich zu dokumentieren. Nur mit einer schriftlichen Dokumentation kann die Zulässigkeit der Anordnung im Nachhinein auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 10 zu Art. 298b StPO; KNODEL, a.a.O., N. 1 und 3 zu Art. 298b StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz. 1204d).