298b StPO). Das Vorgehen der Polizei, via den verdächtigen Nutzer Kontakt aufzunehmen und die Zielperson zu treffen, war vorliegend demnach grundsätzlich ein verhältnismässiger Einsatz, um die verdächtige Person zu identifizieren. Andere Ermittlungen wären aussichtslos bzw. übermässig erschwert gewesen. Es ist weiter offensichtlich, dass bei Annahme eines Verdachts des Kokainverkaufes durch den Chat-User dieser sich gegenüber der Polizei nicht einfach so zu erkennen gegeben und ohne das Scheinangebot für den Kauf von Kokain sich auch nicht mit einer ihm unbekannten Person getroffen hätte.