Was die Subsidiarität der verdeckten Fahndung anbelangt, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb sie nicht gegeben sein soll. Eine verdeckte Fahndung ist auch dann möglich, wenn die Ermittlungen sonst aussichtslos oder übermässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Die Ermittlungen wären dann aussichtslos, wenn kein anderer Ermittlungsansatz als die verdeckte Fahndung erkennbar ist.