"B._____" im öffentlich zugänglichen Telegram-Chat "Y" Kokain zum Kauf anbot. Es wurde demnach dokumentiert, gegen wen sich der Verdacht richtet (unbekannter Nutzer namens "B._____") und welcher Verdacht (Verkauf von Kokain) besteht. Für einen bloss vagen Anfangsverdacht muss nicht sicher sein, ob bei diesem Nutzer tatsächlich Drogen bestellt werden können und wer dieser Nutzer ist. Sobald die Polizei Hinweise hat, dass bei einem User Kokain bestellt werden kann, liegt ein Anfangsverdacht vor und muss die Polizei diesem Hinweis nachgehen und diesbezüglich ermitteln.