Entweder sei die Anordnung erst nachträglich erstellt worden, womit die Zulässigkeitsvoraussetzung verletzt wäre, oder bereits die Nachricht um 18.23 Uhr stamme aus polizeilicher Feder. Auch dann wären das Vorgehen und die angeordnete verdeckte Fahndung rechtswidrig. Es sei diesfalls von einer unzulässigen Tatprovokation auszugehen. Als Rechtsfolge der rechtswidrigen verdeckten Fahndung bzw. als -6- Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots von Art. 141 Abs. 4 StPO dürfe die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2024 nicht verwertet werden (Beschwerde S. 4 ff.).