Der Strafverfolgungsbehörde misslinge deshalb der Beweis, dass die verdeckte Fahndung tatsächlich vor dem Einsatz des verdeckten Fahnders angeordnet worden sei. Zudem bestünden konkrete Zweifel, dass die Anordnung tatsächlich zwischen 18.24 Uhr (der angeblich verdachtsauslösenden Nachricht des Users "B._____") und 18.36 Uhr (der Kontaktaufnahme des verdeckten Fahnders) bzw. vor der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei. Es seien zwei Möglichkeiten denkbar: Entweder sei die Anordnung erst nachträglich erstellt worden, womit die Zulässigkeitsvoraussetzung verletzt wäre, oder bereits die Nachricht um 18.23 Uhr stamme aus polizeilicher Feder.