2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die verdeckte Fahndung rechtswidrig sei. Es gebe keine Anmerkung oder andere Hinweise darauf, dass die Anordnung mündlich erfolgt wäre und eine solche wäre mangels dringlicher Angelegenheit auch nicht zulässig gewesen. Dem Amtsbericht seien keine Angaben darüber zu entnehmen, um welche Uhrzeit die Anordnung der verdeckten Fahndung erfolgt sei. Der Strafverfolgungsbehörde misslinge deshalb der Beweis, dass die verdeckte Fahndung tatsächlich vor dem Einsatz des verdeckten Fahnders angeordnet worden sei.