298 Abs. 3 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO) am Tag nach Erhalt dieses Schreibens am 18. März 2024, d.h. am 19. März 2024, zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und die Beschwerde vom 28. März 2024 somit rechtzeitig eingereicht worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist mit den erwähnten Einschränkungen einzutreten.