DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1164). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2023 (S. 5 und 11, Beschwerdebeilage 4) Kenntnis von der verdeckten Fahndung erhalten, was nach dem oben Dargelegten indessen nicht genügt. Erst das Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. März 2024 stellt eine (förmliche) Mitteilung i.S.v. Art. 298d Abs. 4 i.V.m. Art. 298 Abs. 1 StPO dar. Dies bedeutet, dass die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 298d Abs. 4 i.V.m. Art. 298 Abs. 3 StPO und Art.