1.4. Der Beschwerdeführer kann als von der verdeckten Fahndung betroffene Person Beschwerde führen, wobei die Beschwerdefrist mit Erhalt der Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 298d Abs. 4 i.V.m. Art. 298 Abs. 3 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), was selbst dann Gültigkeit haben muss, wenn der Beschuldigte auf anderem Weg bereits zuvor von der verdeckten Fahndung gegen ihn erfährt (TANJA KNODEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 298d StPO; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl.