Damit musste ihm auch keine Mitteilung nach § 35c Abs. 7 PolG gemacht werden. Insofern ist die Bedingung, welche der Beschwerdeführer für die Ausweitung des Beschwerdegegenstands vorbringt, nicht eingetreten. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als die Begehren über die seinerzeit beantragte Aufhebung der Verfügung (der polizeilichen Anordnung einer verdeckten Fahndung) vom 23. August 2023 inkl. Nichtverwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse und Beweise hinausgehen.