Indessen wurde im Rahmen der präventiven verdeckten Fahndung nicht gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Es wurde im Rahmen der präventiven verdeckten Fahndung unbestrittenermassen (noch) kein Kontakt mit ihm aufgenommen, kein Scheingeschäft abgeschlossen und kein Wille zum Abschluss eines Scheingeschäfts vorgetäuscht (vgl. dazu Stellungnahme der Kantonspolizei Aargau vom 5. Juni 2024 S. 1 f. sowie § 35c Abs. 1 PolG). Der Beschwerdeführer war von der präventiven verdeckten Fahndung nicht betroffen. Damit musste ihm auch keine Mitteilung nach § 35c Abs. 7 PolG gemacht werden.