1.2. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2024 will der Beschwerdeführer den angefochtenen Gegenstand auf die (polizeiliche) Anordnung der präventiven verdeckten Fahndung vom 23. August 2023 (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort der Kantonspolizei Aargau) erweitert sehen für den Fall, dass -4- davon ausgegangen werde, dass die erfolgte Beigabe dieser Anordnung als Beilage in der Vernehmlassung als Mitteilung im Sinne von § 35c Abs. 7 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) genügen sollte.