1. 1.1. Die Beschwerde vom 28. März 2024 richtet sich gegen die polizeiliche Anordnung der verdeckten Fahndung gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. März 2024. Die Möglichkeit zur Beschwerdeführung gegen eine solche Anordnung ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Anfechtbarkeit hoheitlicher Verfahrenshandlungen der Polizei (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 60 [analog] inkl. Fn. 210).