2. Die aus der mit Verfügung vom 23. August 2023 angeordneten verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse und Beweise, insbesondere auch das Einvernahmeprotokoll vom 24. August 2023, seien aus den Akten zu weisen. 3. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Staatskasse." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Die Kantonspolizei Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2024 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.