_ vom 24. August 2023 zugestellt. Ihm wurde sodann mitgeteilt, dass die verdeckte Fahndung aufgrund des Verdachts des Betäubungsmittelhandels in Baden am 23. August 2023 erfolgt sei. Er wurde schliesslich auf die Möglichkeit der Beschwerdeführung innert einer Frist von 10 Tagen gemäss Art. 298 Abs. 3 StPO hingewiesen. 3. 3.1. Gegen die ihm am 18. März 2024 zugestellte Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. März 2024 erhob A._____ mit Eingabe vom 28. März 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Die angefochtene Verfügung vom 23. August 2023 sei aufzuheben.