2. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte der Verteidigerin von A._____ mit Schreiben vom 8. März 2024 mit, dass gegen den Telegram-Nutzer "B._____", damals unbekannte Person, bei welchem es sich um A._____ gehandelt habe, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine verdeckte Fahndung polizeilich angeordnet worden sei.