Anfechtungs- Anordnung einer verdeckten Fahndung gemäss Mitteilung der Staatsangegenstand waltschaft Baden vom 8. März 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonspolizei Aargau verfügte am 23. August 2023, dass gegen eine unbekannte Person resp. den Telegram-Nutzer "B._____" wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für einstweilen einen Monat eine verdeckte Fahndung angeordnet werde. Als verdeckter Fahnder wurde VF X eingesetzt. Der verdeckte Fahnder hielt seine Tätigkeit im Amtsbericht vom 23. August 2023 fest.