4.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durfte das Strafverfahren aufgrund der bisherigen unvollständigen Untersuchung nicht einstellen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. - 12 - 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).