__ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023, Frage 14 f.). Sodann ist auch G._____, der die Maschine eingerichtet hat, nicht vor Ort gewesen, da er noch anderweitige Termine gehabt hat (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 16). Vor diesem Hintergrund sind die örtlichen Gegebenheiten zu untersuchen. Insbesondere ist zu klären, wo sich das Büro von F._____ bzw. in welcher Distanz es sich zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befindet und ob der Beschwerdeführer nach Hilfe gerufen hat oder nicht, als er die Blockierung der Pistole bemerkt hat. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu klären, ob der Be-