betreffend den Betrieb von Höchstdruck-Wasserstrahl-Geräten (HWG) der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), Ausgabe 7.91 vom Mai 2000 (Beilage 3 zum Gutachten; fortan: EKAS Richtlinie Nr. 6505), Kapitel 4.2 und in Art. 8 Abs. 1 VUV normiert. Das Sicherheitsaudit SFHB Handlanze hält als schwere Sicherheitsmängel, welche einen Arbeitsstopp bedeuten, fest: "Es ist nicht sichergestellt, dass im Gefahrenfall jederzeit zum Schutze der an den Spritzeinrichtungen beschäftigten Personen eingegriffen werden kann (EKAS Richtlinie Nr. 6505 Kapitel 4.2.1).