Damit und mit Blick auf die noch nicht erfolgte Einvernahme von C._____ (vgl. E. 4.1.1 hiervor) greift die Folgerung der Staatsanwaltschaft, es sei somit "den Angaben von E._____ zu folgen, wonach die von der B._____ AG verwendeten Lanzen grundsätzlich regelkonform und nicht mangelhaft waren" (angefochtene Verfügung, S. 4), zu kurz. Dies umso mehr, als E._____ offensichtlich allgemein von "Lanzen" und nicht konkret von der am 9. März 2023 vom Beschwerdeführer verwendeten Lanze spricht und auch der technische Leiter der Beschuldigten es als möglich erachtet, "dass Lanzen blockieren würden" (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._