Selbst wenn es zuträfe, dass die Gutachter der D._____ AG nicht auf Wasserhochdrucklanzen spezialisiert wären und es sich bei E._____ um einen Sicherheitsexperten des SFHB und damit um einen ausgewiesenen Fachmann mit langjähriger Berufserfahrung handelte, wäre es der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nur bei klarer Beweislage erlaubt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Hiervon ist gerade mit Blick auf die widersprechenden Auffassungen der Gutachter der D._____ AG und von E._____ nicht auszugehen. Dies umso weniger, als E._____ als Auskunftsperson einvernommen wurde und als solche keiner Wahrheitspflicht unterliegt (Art. 180 Abs. 1 StPO;