zu Art. 189 StPO). Zudem verfügt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht über eigene Sachkompetenz, Divergenzen selbst zu klären. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Bezug auf die sich widersprechenden Auffassungen von E._____ und der Gutachter der D._____ AG eine Beweiswürdigung vornimmt und dem – notabene von ihr selbst in Auftrag gegebenen – Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 weniger Beweiswert zuspricht, als den von E._____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson getätigten Ausführungen vom 21. Dezember 2023, hat sie der gerichtlichen Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorgegriffen.