2023, N. 1 zu Art. 189 StPO), durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht gestützt auf die Aussagen von E._____ dem Gutachten faktisch den Beweiswert absprechen. Vielmehr hätte sie aufgrund der infolge der Einvernahme von E._____ aufgekommenen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens dieses von Amtes wegen durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern lassen oder einen weiteren Sachverständigen bestimmen sollen (Art. 189 lit. c StPO). Dies daher, weil bei wesentlichen Widersprüchen ein Verzicht auf ein Zweitgutachten nicht haltbar ist (HERR, a.a.O., N. 16a zu Art. 189 StPO).