Das Gutachten ist demzufolge zu falschen Pistolen erstellt worden, weshalb nicht auf dieses abgestellt werden kann. Unbesehen der Tatsache, dass sich das Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 zu einem anderen Modelltyp äusserte, erweist sich auch das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Zusammenhang mit dem Gutachten als falsch. Denn auch wenn sowohl das Gutachten als auch die Aussagen von E._____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Dezember 2023 als Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterliegen (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art.