4.1.2. Auch mit Blick auf das Gutachten ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Mit dem von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 liegt ein Gutachten einer sachverständigen Person im Sinne von Art. 182 ff. StPO vor. Dieses äusserte sich allerdings nicht zu demjenigen Modelltyp an Wasserhochdruckpistolen, welches der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls verwendet hatte, sondern zu neueren, lediglich ähnlichen Geräten. Das Gutachten ist demzufolge zu falschen Pistolen erstellt worden, weshalb nicht auf dieses abgestellt werden kann.