__ nicht einvernommen wurde, hätte dieser doch mutmasslich Ausführungen betreffend die Beschaffenheit der konkreten Pistole bzw. Lanze tätigen und dadurch einen Beitrag zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts leisten können. Die Einvernahme von C._____ ist folglich nachzuholen, wobei er insbesondere auch nach dem Grund für die Entsorgung der Pistole bzw. Lanze zu befragen ist. Des Weiteren ist auch zu klären, wie oft der Beschwerdeführer den Abzug losgelassen hatte.