Dass die besagte Lanze weiterverwendet worden ist, hat auch F._____, Betriebsmechaniker und Ersthelfer nach dem Unfallereignis, bestätigt (Protokoll der delegierten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023, Frage 32). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb C._____ nicht einvernommen wurde, hätte dieser doch mutmasslich Ausführungen betreffend die Beschaffenheit der konkreten Pistole bzw. Lanze tätigen und dadurch einen Beitrag zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts leisten können.