4. 4.1. 4.1.1. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm es unterlassen hat, den Sachverhalt zweifelsfrei zu erstellen. Vorab führt sie mit Einstellungsverfügung vom 15. März 2024 selbst aus, es lägen keine objektiven Beweise vor, die dokumentierten, in welchem Zustand die vom Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt verwendete Lanze effektiv gewesen sei, da anlässlich der Hausdurchsuchung am 10. Oktober 2023 bloss drei ähnliche, "mutmasslich mangelhafte" Geräte -8-