Überdies seien im Gutachten Mängel bei den sichergestellten Geräten festgestellt worden, weswegen sich auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Unfallgerät in einem mangelhaften und nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. In der mangelhaften Wartung respektive der Zurverfügungstellung nicht betriebssicherer Arbeitsgeräte sei eine schwerwiegende Missachtung von Sicherheitsvorschriften zu erblicken (Beschwerde, Rz. 22 ff.).