Zudem habe das Gerät, welches der Beschwerdeführer benutzt habe, entgegen dem am 5. Februar 2023 an die Betriebe gerichteten Dringlichkeitsschreiben weder eine Körperstütze noch einen zweiten Handgriff gehabt, wodurch sicherheitsrelevante Vorschriften missachtet worden seien und damit auch ein Unfall mit schweren Verletzungen in Kauf genommen worden sei. Überdies seien im Gutachten Mängel bei den sichergestellten Geräten festgestellt worden, weswegen sich auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Unfallgerät in einem mangelhaften und nicht betriebssicheren Zustand befunden habe.