Weiter liege keine klare Straflosigkeit vor, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren nicht hätte einstellen dürfen. Die Beschuldigte habe die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen verletzt. Es sei gegen das Alleinarbeitsverbot verstossen worden, da der Beschwerdeführer am 9. März 2023 alleine an der Hochdrucklanze gearbeitet habe.