Von der Beschuldigten seien elementare Sicherheitsvorschriften nicht durchgesetzt worden, wobei es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unterlassen habe, hierzu ausreichende Abklärungen zu tätigen. Insbesondere sei ungeklärt, welchen Personen in betriebsorganisatorischer Hinsicht zum damaligen Zeitpunkt welche Verantwortlichkeitsbereiche und Aufsichtspflichten zugekommen seien bzw. welcher konkrete Mitarbeitende der Beschuldigten für die Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften zuständig gewesen sei und damit als mögliche Täterschaft in Frage komme (Beschwerde, Rz. 20).