3.2. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die angefochtene Verfügung, der Sachverhalt – insbesondere betreffend Zustand und technische Beschaffenheit des Unfallgeräts, aber auch hinsichtlich möglicher Ursachen für die Blockierung und Fehlfunktionen vergleichbarer Geräte – sei nicht zweifelsfrei erstellt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führe selbst aus, es lägen keine objektiven Beweise vor, die den Zustand der fraglichen Lanze im Unfallzeitpunkt dokumentierten (Beschwerde, Rz. 15). Den Beweisantrag, C.___