Insgesamt könne der Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zudem seien weder weiterführende Beweismittel noch Ermittlungsansätze erkennbar, die einen Defekt der verwendeten Lanze oder eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten belegten. Mangels erhärteten Tatverdachts sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen (angefochtene Verfügung, S. 6).