Er sei in Bezug auf das richtige Verwenden der Lanzen sowie die erforderliche Schutzausrüstung instruiert und gemäss den Einträgen im Personaldossier regelmässig eingehend betreffend Sicherheit am Arbeitsplatz geschult worden. Auch diesbezüglich sei keine Garanten- bzw. Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschuldigte erkennbar (angefochtene Verfügung, S. 5 f.).