Weiter habe ermittelt werden können, dass die Beschuldigte ihre Informationspflicht als Arbeitgeberin stets wahrgenommen und ihre Arbeitgeber regelmässig an externen und betriebsinternen Schulungen zur Arbeitssicherheit habe teilnehmen lassen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2018 für die Beschuldigte in einem 100 %-Pensum als Maschinenreiniger tätig und habe im Unfallzeitpunkt somit über fast fünf Jahre Erfahrung verfügt. Er sei in Bezug auf das richtige Verwenden der Lanzen sowie die erforderliche Schutzausrüstung instruiert und gemäss den Einträgen im Personaldossier regelmässig eingehend betreffend Sicherheit am Arbeitsplatz geschult worden.