fachtechnischer Anordnung hätten sie aber weiterhin problemlos eingesetzt werden dürfen. Gemäss E._____ seien an den verwendeten Gerätschaften anlässlich von Kontrollen stets alle erforderlichen Sicherungen vorhanden und korrekt montiert gewesen. Überdies sei es auch bei der älteren Version des Pistolengriffs kaum möglich, dass dieser blockiere; die Wahrscheinlichkeit hierfür sei gering (angefochtene Verfügung, S. 5).