Gemäss den Angaben von E._____ seien die von der Beschuldigten verwendeten Lanzen grundsätzlich regelkonform und nicht mangelhaft gewesen (angefochtene Verfügung, S. 4). Demzufolge sei einzig zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch eine Verletzung ihrer Garantenpflicht als Arbeitgeberin strafbar gemacht habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen nicht eingehalten habe. Die von der Beschuldigten verwendeten Lanzen hätten zwar nicht mehr dem neusten technischen Standard entsprochen, mangels anderer behördlicher oder -6-