Es lägen somit keine objektiven Beweise vor, die dokumentierten, in welchem Zustand die vom Beschwerdeführer verwendete Lanze im Unfallzeitpunkt effektiv gewesen sei. E._____, Sicherheitsexperte des Schweizerischen Fachverbands für Hydrodynamik am Bau, bestreite das Vorliegen eines Mangels, bloss weil die besagte Gummidichtung fehle, zumal diese bei den älteren Pistolengriffen gar nie bestanden habe. Die Auffassungen der beiden Sachverständigen seien somit widersprüchlich und auf ihren Beweiswert zu prüfen.