__ AG vom 7. November 2023 (fortan: Gutachten) gehe von einem technischen Mangel der Lanzen aus, da die Gummidichtung auf dem Pistolengriff fehle. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass für das Gutachten nicht die vom Beschwerdeführer am Unfalltag verwendete, noch vor Eingang der Strafanzeige von der Beschuldigten entsorgte Lanze untersucht worden sei, sondern drei anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte ähnliche, "mutmasslich mangelhafte" Geräte. Es lägen somit keine objektiven Beweise vor, die dokumentierten, in welchem Zustand die vom Beschwerdeführer verwendete Lanze im Unfallzeitpunkt effektiv gewesen sei.