3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es sei vorab zu prüfen, ob die Beschuldigte im Sinne eines aktiven Tuns ihren Arbeitern mangelhafte Lanzen zur Verfügung gestellt habe, woraufhin es zum Unfallgeschehen habe kommen können. Das Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 (fortan: Gutachten) gehe von einem technischen Mangel der Lanzen aus, da die Gummidichtung auf dem Pistolengriff fehle.