Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt und dadurch andere ernstlich gefährdet. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft (Art. 112 Abs. 2 UVG). Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, muss ihn der Arbeitgeber nach Art. 8 Abs. 1 VUV überwachen lassen.