Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.87 (STA.2023.3777) Art. 313 Entscheid vom 16. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte B._____ AG, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 15. März 2024 in der Strafsache gegen die B._____ AG -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 27. Juli 2023 Strafan- zeige gegen unbekannt wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit ei- nem Arbeitsunfall vom 9. März 2023 bei seiner Arbeitgeberin, der B._____ AG (fortan: Beschuldigte), in Q._____. Der Beschwerdeführer war als Ma- schinenreiniger tätig. Er erlitt beim Waschen einer Maschine mit einer Was- serhochdruckpistole schwere Verletzungen an der linken Hand, was eine Amputation des kleinen linken Fingers, die Rekonstruktion von Nerven- und Sehnengewebe sowie massive bleibende Bewegungseinschränkungen zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer konstituierte sich als Straf- und Zivilklä- ger. 1.2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschuldigte, es sei eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. 2. Am 15. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Kör- perverletzung ein. Zivilklagen wurden keine behandelt. Der Beschuldigten wurde eine Entschädigung ausgerichtet. Diese Einstellungsverfügung wurde am 19. März 2024 von der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 22. März 2024 zugestellte Einstellungsverfügung vom 15. März 2024 erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2024 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 15. März 2024 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die B._____ AG ohne Verzug wieder aufzunehmen, weitere Abklä- rungen zu tätigen und gegebenenfalls die Täterschaft auf konkrete Mitar- beitende der B._____ AG auszudehnen. -3- 3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei im Weiteren anzuweisen, C._____, damaliger Arbeitskollege von A._____, einzuvernehmen. 4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, ein ergänzendes Gutachten einzuholen. 5. A._____ sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihm als Rechtsbeistand beizu- ordnen. 6. A._____ sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Mittellosigkeit zu dokumentieren. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 19. April 2024 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Er leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 23. April 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 30. April 2024. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 (Postaufgabe am 7. Mai 2024) die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StGB, die sich auch als Zivil- und Strafkläger konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -4- 2. 2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagege- nügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren ein- zustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über An- klageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO). 2.2. Nach Art. 125 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Ge- sundheit schädigt, wobei der Täter nach Art. 125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt wird, wenn die Schädigung schwer ist. -5- Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zuwiderhan- delt und dadurch andere ernstlich gefährdet. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bestraft (Art. 112 Abs. 2 UVG). Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, muss ihn der Arbeitgeber nach Art. 8 Abs. 1 VUV überwachen lassen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, es sei vorab zu prüfen, ob die Beschuldigte im Sinne eines aktiven Tuns ihren Arbeitern mangelhafte Lanzen zur Verfü- gung gestellt habe, woraufhin es zum Unfallgeschehen habe kommen kön- nen. Das Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 (fortan: Gut- achten) gehe von einem technischen Mangel der Lanzen aus, da die Gum- midichtung auf dem Pistolengriff fehle. Diesbezüglich sei zu berücksichti- gen, dass für das Gutachten nicht die vom Beschwerdeführer am Unfalltag verwendete, noch vor Eingang der Strafanzeige von der Beschuldigten ent- sorgte Lanze untersucht worden sei, sondern drei anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellte ähnliche, "mutmasslich mangelhafte" Geräte. Es lägen somit keine objektiven Beweise vor, die dokumentierten, in wel- chem Zustand die vom Beschwerdeführer verwendete Lanze im Unfallzeit- punkt effektiv gewesen sei. E._____, Sicherheitsexperte des Schweizeri- schen Fachverbands für Hydrodynamik am Bau, bestreite das Vorliegen eines Mangels, bloss weil die besagte Gummidichtung fehle, zumal diese bei den älteren Pistolengriffen gar nie bestanden habe. Die Auffassungen der beiden Sachverständigen seien somit widersprüchlich und auf ihren Beweiswert zu prüfen. Angesichts der Funktion als Sicherheitsexperte des Schweizerischen Fachverbands für Hydrodynamik am Bau (SFHB) sei der Beweiswert der Aussagen von E._____, bei welchem es sich um einen ausgewiesenen Fachmann mit langjähriger Berufserfahrung und dement- sprechendem Praxisbezug handle, höher einzustufen als jener der D._____ AG, zumal es sich dabei um eine Zertifizierungsstelle für diverse Gerätschaften und Maschinen ohne Spezialisierung auf Wasserhochdruck- lanzen handle. Gemäss den Angaben von E._____ seien die von der Be- schuldigten verwendeten Lanzen grundsätzlich regelkonform und nicht mangelhaft gewesen (angefochtene Verfügung, S. 4). Demzufolge sei einzig zu prüfen, ob sich die Beschuldigte durch eine Ver- letzung ihrer Garantenpflicht als Arbeitgeberin strafbar gemacht habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte die allgemein erfor- derlichen Schutzmassnahmen nicht eingehalten habe. Die von der Be- schuldigten verwendeten Lanzen hätten zwar nicht mehr dem neusten technischen Standard entsprochen, mangels anderer behördlicher oder -6- fachtechnischer Anordnung hätten sie aber weiterhin problemlos einge- setzt werden dürfen. Gemäss E._____ seien an den verwendeten Gerät- schaften anlässlich von Kontrollen stets alle erforderlichen Sicherungen vorhanden und korrekt montiert gewesen. Überdies sei es auch bei der äl- teren Version des Pistolengriffs kaum möglich, dass dieser blockiere; die Wahrscheinlichkeit hierfür sei gering (angefochtene Verfügung, S. 5). Weiter habe ermittelt werden können, dass die Beschuldigte ihre Informa- tionspflicht als Arbeitgeberin stets wahrgenommen und ihre Arbeitgeber re- gelmässig an externen und betriebsinternen Schulungen zur Arbeitssicher- heit habe teilnehmen lassen. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juli 2018 für die Beschuldigte in einem 100 %-Pensum als Maschinenreiniger tätig und habe im Unfallzeitpunkt somit über fast fünf Jahre Erfahrung ver- fügt. Er sei in Bezug auf das richtige Verwenden der Lanzen sowie die er- forderliche Schutzausrüstung instruiert und gemäss den Einträgen im Per- sonaldossier regelmässig eingehend betreffend Sicherheit am Arbeitsplatz geschult worden. Auch diesbezüglich sei keine Garanten- bzw. Sorgfalts- pflichtverletzung durch die Beschuldigte erkennbar (angefochtene Verfü- gung, S. 5 f.). Insgesamt könne der Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorge- worfen werden. Zudem seien weder weiterführende Beweismittel noch Er- mittlungsansätze erkennbar, die einen Defekt der verwendeten Lanze oder eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten belegten. Mangels erhär- teten Tatverdachts sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen (angefochtene Verfügung, S. 6). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die angefochtene Verfügung, der Sachverhalt – insbesondere betreffend Zustand und technische Beschaf- fenheit des Unfallgeräts, aber auch hinsichtlich möglicher Ursachen für die Blockierung und Fehlfunktionen vergleichbarer Geräte – sei nicht zweifels- frei erstellt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führe selbst aus, es lä- gen keine objektiven Beweise vor, die den Zustand der fraglichen Lanze im Unfallzeitpunkt dokumentierten (Beschwerde, Rz. 15). Den Beweisantrag, C._____ einzuvernehmen, habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ab- gelehnt, obwohl durch dessen Einvernahme bedeutende Informationen zur Beschaffenheit der konkreten Pistole gewonnen werden könnten. Gerade weil durch die Beschuldigte das im Unfallzeitpunkt benutzte Gerät bereits entsorgt worden sei, seien die Aussagen von C._____ zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung (Beschwerde, Rz. 16). Weiter habe sich das Gutachten zu neueren Modellen von Was- serhochdruckpistolen, aber nicht zum vom Beschwerdeführer verwendeten Modelltyp geäussert. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe auch den Beweisantrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens betreffend die Frage, ob sich auch bei den älteren Pistolengriffen ohne Faltbelag eine -7- Blockierung ergeben oder eine Fehlfunktion des Reedschalters aufgrund von Wasser und Schmutz auftreten könne, abgewiesen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der gerichtlichen Beweiswürdigung un- erlaubterweise vorgegriffen, indem sie infolge Widersprüchlichkeit der Auf- fassungen der beiden Sachverständigen dem Gutachten den Beweiswert abgesprochen und einzig auf die Aussagen von E._____ vom 21. Dezem- ber 2023 abgestellt habe (Beschwerde, Rz. 17 f.). Von der Beschuldigten seien elementare Sicherheitsvorschriften nicht durchgesetzt worden, wobei es die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm un- terlassen habe, hierzu ausreichende Abklärungen zu tätigen. Insbesondere sei ungeklärt, welchen Personen in betriebsorganisatorischer Hinsicht zum damaligen Zeitpunkt welche Verantwortlichkeitsbereiche und Aufsichts- pflichten zugekommen seien bzw. welcher konkrete Mitarbeitende der Be- schuldigten für die Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften zuständig ge- wesen sei und damit als mögliche Täterschaft in Frage komme (Be- schwerde, Rz. 20). Weiter liege keine klare Straflosigkeit vor, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren nicht hätte einstellen dürfen. Die Be- schuldigte habe die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen verletzt. Es sei gegen das Alleinarbeitsverbot verstossen worden, da der Beschwer- deführer am 9. März 2023 alleine an der Hochdrucklanze gearbeitet habe. Zudem habe das Gerät, welches der Beschwerdeführer benutzt habe, ent- gegen dem am 5. Februar 2023 an die Betriebe gerichteten Dringlichkeits- schreiben weder eine Körperstütze noch einen zweiten Handgriff gehabt, wodurch sicherheitsrelevante Vorschriften missachtet worden seien und damit auch ein Unfall mit schweren Verletzungen in Kauf genommen wor- den sei. Überdies seien im Gutachten Mängel bei den sichergestellten Ge- räten festgestellt worden, weswegen sich auch mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit das Unfallgerät in einem mangelhaften und nicht betriebssicheren Zustand befunden habe. In der mangelhaften Wartung respektive der Zurverfügungstellung nicht betriebssicherer Arbeitsgeräte sei eine schwerwiegende Missachtung von Sicherheitsvorschriften zu erbli- cken (Beschwerde, Rz. 22 ff.). 4. 4.1. 4.1.1. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm es unterlassen hat, den Sachverhalt zweifelsfrei zu erstellen. Vorab führt sie mit Einstellungsverfügung vom 15. März 2024 selbst aus, es lägen keine objektiven Beweise vor, die dokumentierten, in welchem Zustand die vom Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt verwen- dete Lanze effektiv gewesen sei, da anlässlich der Hausdurchsuchung am 10. Oktober 2023 bloss drei ähnliche, "mutmasslich mangelhafte" Geräte -8- sichergestellt worden seien (angefochtene Verfügung, S. 4). Dennoch hat sie es unterlassen, dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Befra- gung von C._____, ehemaliger Mitarbeiter, stattzugeben. Gemäss Aus- sage des Beschwerdeführers habe C._____ nach dem Unfall mit derselben Lanze weitergearbeitet und auch gesagt, dass "dieses Gerät nicht gut" sei (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 17. August 2023, Frage 80). Dass die besagte Lanze weiterverwendet worden ist, hat auch F._____, Betriebsmechaniker und Ersthelfer nach dem Unfallereignis, bestätigt (Protokoll der delegierten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. De- zember 2023, Frage 32). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb C._____ nicht einvernommen wurde, hätte dieser doch mutmass- lich Ausführungen betreffend die Beschaffenheit der konkreten Pistole bzw. Lanze tätigen und dadurch einen Beitrag zur Erstellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts leisten können. Die Einvernahme von C._____ ist folg- lich nachzuholen, wobei er insbesondere auch nach dem Grund für die Ent- sorgung der Pistole bzw. Lanze zu befragen ist. Des Weiteren ist auch zu klären, wie oft der Beschwerdeführer den Abzug losgelassen hatte. Sollte er den Abzug tatsächlich nur einmal in einer Stunde gezogen haben (Pro- tokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kan- tonspolizei Aargau vom 17. August 2023, Frage 68 f.), wird er erklären müssen, wie er diesen Kraftaufwand hat leisten können, zumal sowohl F._____ als auch G._____ ausgesagt haben, es sei unmöglich, die Pistole eine Stunde zu halten (Protokoll der delegierten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023, Frage 51 f., Pro- tokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 50). Ebenfalls wird näher zu untersuchen sein, ob die Beschuldigte die neuen Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten hat, indem sie gegen das am 5. Februar 2023 an die Betriebe, welche Mitglieder des SFHB sind, ergan- gene Dringlichkeitsschreiben verstossen hat. Gemäss dem Dringlichkeits- schreiben sind bei Handlanzeneinsatz Gamaschen zu tragen und beim Ge- rät sind eine Körperstütze, ein zweiter Handgriff, eine Schutzklammer und ein Schutzschlauch zu montieren. Ungeklärt ist, ob der Beschwerdeführer Kenntnis des Dringlichkeitsschreibens hatte oder nicht. Gemäss G._____, technischer Leiter der Beschuldigten, seien die Mitarbeiter dafür verant- wortlich, das Material gemäss Dringlichkeitsschreiben einzusetzen (Proto- koll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 42). Vorliegend ist es aber G._____ selbst gewesen, der die Maschine eingerichtet und dem Beschwerdeführer Lanze und Pistole, mithin die vom Beschwerdeführer verwendeten Arbeits- geräte, übergeben hat (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 16; Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 17. August 2023, Frage 64). -9- 4.1.2. Auch mit Blick auf das Gutachten ist der Sachverhalt ungenügend abge- klärt. Mit dem von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 liegt ein Gutachten einer sachverständigen Person im Sinne von Art. 182 ff. StPO vor. Dieses äusserte sich allerdings nicht zu demjenigen Modelltyp an Was- serhochdruckpistolen, welches der Beschwerdeführer anlässlich des Un- falls verwendet hatte, sondern zu neueren, lediglich ähnlichen Geräten. Das Gutachten ist demzufolge zu falschen Pistolen erstellt worden, wes- halb nicht auf dieses abgestellt werden kann. Unbesehen der Tatsache, dass sich das Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 zu einem anderen Modelltyp äusserte, erweist sich auch das weitere Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Zusammenhang mit dem Gutachten als falsch. Denn auch wenn sowohl das Gutachten als auch die Aussagen von E._____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Dezember 2023 als Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterlie- gen (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 189 StPO), durfte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht gestützt auf die Aussagen von E._____ dem Gutach- ten faktisch den Beweiswert absprechen. Vielmehr hätte sie aufgrund der infolge der Einvernahme von E._____ aufgekommenen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens dieses von Amtes wegen durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern lassen oder einen wei- teren Sachverständigen bestimmen sollen (Art. 189 lit. c StPO). Dies da- her, weil bei wesentlichen Widersprüchen ein Verzicht auf ein Zweitgutach- ten nicht haltbar ist (HERR, a.a.O., N. 16a zu Art. 189 StPO). Zudem verfügt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht über eigene Sachkompetenz, Divergenzen selbst zu klären. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Bezug auf die sich widersprechenden Auffassungen von E._____ und der Gutachter der D._____ AG eine Beweiswürdigung vornimmt und dem – notabene von ihr selbst in Auftrag gegebenen – Gutachten der D._____ AG vom 7. November 2023 weniger Beweiswert zuspricht, als den von E._____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson getätigten Ausführungen vom 21. Dezember 2023, hat sie der gerichtlichen Beweis- würdigung in unzulässiger Weise vorgegriffen. Selbst wenn es zuträfe, dass die Gutachter der D._____ AG nicht auf Wasserhochdrucklanzen spe- zialisiert wären und es sich bei E._____ um einen Sicherheitsexperten des SFHB und damit um einen ausgewiesenen Fachmann mit langjähriger Be- rufserfahrung handelte, wäre es der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nur bei klarer Beweislage erlaubt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen. Hiervon ist gerade mit Blick auf die widersprechenden Auffassun- gen der Gutachter der D._____ AG und von E._____ nicht auszugehen. Dies umso weniger, als E._____ als Auskunftsperson einvernommen wurde und als solche keiner Wahrheitspflicht unterliegt (Art. 180 Abs. 1 StPO; KERNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 180 StPO). Zudem verfügt er – wie er mit - 10 - E-Mail vom 23. Dezember 2023 selbst ausführt – nicht über eine Ausbil- dung als Gutachter und könne einen solchen lediglich fachtechnisch im Spezialgebiet "Wasserhöchstdruck" unterstützen. In Bezug auf den Be- weiswert der Aussagen von E._____ ist im Rahmen der weiteren Untersu- chung auch zu beachten, dass dieser bereits vor seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 21. Dezember 2023 mit der Haftpflichtversicherung der Beschuldigten in telefonischem Kontakt stand (Protokoll der delegierten Einvernahme von E._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 21. De- zember 2023, Frage 15; E-Mail-Verkehr zwischen E._____ und H._____, Direktionsschadenexperte der […] Versicherungen, vom 7. Juli 2023 und 10. Juli 2023) sowie auf Mandatsbasis für den Verband arbeitet, welchem auch die Beschuldigte angehört (Protokoll der delegierten Einvernahme von E._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 21. Dezember 2023, Fragen 7, 14 und 22). Im Rahmen der weiteren Untersuchung wird daher durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch zu beurteilen sein, ob und allenfalls inwieweit E._____ im Zeitpunkt seiner Einvernahme als Aus- kunftsperson unabhängig war, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein wird. Damit und mit Blick auf die noch nicht erfolgte Einvernahme von C._____ (vgl. E. 4.1.1 hiervor) greift die Folgerung der Staatsanwaltschaft, es sei somit "den Angaben von E._____ zu folgen, wonach die von der B._____ AG verwendeten Lanzen grundsätzlich regelkonform und nicht mangelhaft waren" (angefochtene Verfügung, S. 4), zu kurz. Dies umso mehr, als E._____ offensichtlich allgemein von "Lanzen" und nicht konkret von der am 9. März 2023 vom Beschwerdeführer verwendeten Lanze spricht und auch der technische Leiter der Beschuldigten es als möglich erachtet, "dass Lanzen blockieren würden" (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 34 f.). Überdies ist fraglich, ob sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ge- nerell an die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gehalten hat. Zusammengefasst drängen sich weitere Abklärungen seitens der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm wie u.a. die Einholung eines (unparteiischen) Ergänzungs- bzw. Zweitgutachtens auf, welches sich auf das vom Be- schwerdeführer anlässlich des Unfalls verwendete Lanzenmodell zu bezie- hen hat. 4.1.3. Fraglich und durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weiter abzuklä- ren ist schliesslich, ob die Beschuldigte die allgemein erforderlichen Schutzmassnahmen tatsächlich eingehalten hat. Insbesondere ist näher zu untersuchen, ob gegen das Alleinarbeitsverbot verstossen wurde. Dieses ist im Sicherheitsaudit SFHB Handlanze (vgl. Beilage 3 [gemäss Protokoll der delegierten Einvernahme von E._____ durch die Kantonspolizei Aar- gau vom 21. Dezember 2023, Frage 22]), in der Richtlinie Nr. 6505 - 11 - betreffend den Betrieb von Höchstdruck-Wasserstrahl-Geräten (HWG) der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), Ausgabe 7.91 vom Mai 2000 (Beilage 3 zum Gutachten; fortan: EKAS Richtlinie Nr. 6505), Kapitel 4.2 und in Art. 8 Abs. 1 VUV normiert. Das Si- cherheitsaudit SFHB Handlanze hält als schwere Sicherheitsmängel, wel- che einen Arbeitsstopp bedeuten, fest: "Es ist nicht sichergestellt, dass im Gefahrenfall jederzeit zum Schutze der an den Spritzeinrichtungen be- schäftigten Personen eingegriffen werden kann (EKAS Richtlinie Nr. 6505 Kapitel 4.2.1). Es ist nicht gewährleistet, dass der Geräteführer jederzeit in Sichtverbindung zu einer anderen Person arbeitet. In Sonderfällen muss eine Aufsichtsperson bestimmt werden (EKAS Richtlinie Nr. 6505, Erläute- rungen zur Richtlinie zu Kapitel 4.2.1). Alleinarbeit ist verboten." Sowohl der Beschwerdeführer wie auch F._____ haben ausgesagt, der Beschwer- deführer habe am Unfalltag allein an der Hochdrucklanze gearbeitet (Pro- tokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kan- tonspolizei Aargau vom 17. August 2023, Frage 70, Protokoll der delegier- ten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2023, Frage 14 f.). F._____ ist während des Unfallgesche- hens in der Werkstatt in seinem Büro gewesen (Protokoll der delegierten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. De- zember 2023, Frage 14 f.). Sodann ist auch G._____, der die Maschine eingerichtet hat, nicht vor Ort gewesen, da er noch anderweitige Termine gehabt hat (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. Januar 2024, Frage 16). Vor diesem Hinter- grund sind die örtlichen Gegebenheiten zu untersuchen. Insbesondere ist zu klären, wo sich das Büro von F._____ bzw. in welcher Distanz es sich zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befindet und ob der Beschwerde- führer nach Hilfe gerufen hat oder nicht, als er die Blockierung der Pistole bemerkt hat. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu klären, ob der Be- schwerdeführer die Möglichkeit gehabt hat, das Elektrokabel herauszureis- sen, da die Pistole bei einer Blockierung nicht losgelassen werden darf, sondern vielmehr zu halten und das Kabel herauszureissen ist (Protokoll der delegierten Einvernahme von G._____ durch die Kantonspolizei Aar- gau vom 4. Januar 2024, Fragen 26 f., 34, 46, Protokoll der delegierten Einvernahme von F._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 19. De- zember 2023, Frage 41). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durfte das Strafverfahren aufgrund der bisherigen unvollständigen Untersuchung nicht einstellen. Die Be- schwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. - 12 - 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Ab- hängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 5.3. Der Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- - 13 - den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger