6. Zusammengefasst ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. März 2024 einstweilen bis zum 2. Juli 2024 angeordnete Sicherheitshaft nicht zu beanstanden und lässt sich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (etwa in Form einer ungenügenden Begründung) vorwerfen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.